Übersicht Angebote
- Grundlegende Informationen
- Hilfe zur Erziehung § 27, SGB VIII
- Soziale Gruppenarbeit § 29, SGB VIII
- Erziehungsbeistand / Betreuungshelfer (EB) § 30, SGB VIII
- Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) § 31, SGB VIII
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (ISE) § 35, SGB VIII
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche § 35a, SGB VIII
- Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung § 41, SGB VIII
- Psychologischer Dienst
- Schulbegleitung
(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden. (§ 41 SGB VIII)
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