Unsere Einrichtung leistet Hilfe zur Erziehung nach § 27 in Verbindung mit den §§ 29, 30, 31, 35(a) und 41, SGB VIII in ambulanter Form. Die Personensorgeberechtigten haben Anspruch auf diese erzieherischen Hilfen, wenn bestimmte Voraussetzungen, wie unten unter § 27, SGB VIII beschrieben, vorliegen. Zuständig für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung und erste Ansprechpartner sind diesbezüglich in der Regel die örtlichen Jugendämter. Die Personensorgeberechtigten haben hinsichtlich der Trägerwahl bzw. des Anbieters und der Gestaltung der Hilfe ein Wusch- und Wahlrecht nach § 5, SGB VIII.

Eine detaillierte Beschreibung der Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII, unseres Psychologischen Dienstes sowie unserer Hilfen im Sinne des Sozialgesetzbuches finden sie im nachfolgenden Menüpunkt:Hier geht es zu unseren ambulanten Hilfen

Unsere pädagogischen und psychologischen Dienstleistungen können selbstverständlich auch ohne den Amtsweg in Anspruch genommen werden. In diesem Fall werden wir in Absprache mit den Eltern bzw. Sorgeberechtigten und deren Kindern/ Jugendlichen ein individuelles Angebot entwickeln. Hier ist jedoch zu beachten, dass dann die Personensorgeberechtigten unsere Dienstleistung privat bezahlen müssen.

Scheuen sie sich nicht, für weitere Informationen unser Büro zu kontaktieren, wir geben ihnen gerne Auskunft. Nach Absprache können sie unsere Einrichtung auch besichtigen und sich in einem persönlichen Gespräch näher informieren. Natürlich werden alle Informationen vertraulich behandelt. Hier können Sie uns direkt kontaktieren