Übersicht Angebote
- Grundlegende Informationen
- Hilfe zur Erziehung § 27, SGB VIII
- Soziale Gruppenarbeit § 29, SGB VIII
- Erziehungsbeistand / Betreuungshelfer (EB) § 30, SGB VIII
- Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) § 31, SGB VIII
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (ISE) § 35, SGB VIII
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche § 35a, SGB VIII
- Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung § 41, SGB VIII
- Psychologischer Dienst
- Schulbegleitung
Unsere Hilfen im Sinne des Sozialgesetzes
Hilfe zur Erziehung § 27, SGB VIII
Voraussetzungen für den Anspruch auf erzieherische Hilfen:
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
Soziale Gruppenarbeit § 29, SGB VIII
„Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern“ (§29 SGB VIII).
Erziehungsbeistand / Betreuungshelfer (EB) § 30, SGB VIII
Nach SGB VIII sollen „der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbstständigung fördern“ (§ 30 SGB VIII). Das Einstiegsalter zur Gewährung einer Erziehungsbeistandschaft liegt nach dem bayerischen Landesjugendamt bei 12 Jahren. Dies stellt aber lediglich eine Richtlinie dar, da fallbezogen auch jüngere Kinder einen Erziehungsbeistand bekommen können.
Weiterlesen: Erziehungsbeistand / Betreuungshelfer (EB) § 30, SGB VIII
Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) § 31, SGB VIII
„Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.“ (§31 SGB VIII) Die SPFH versucht die innerfamiliären Strukturen zu analysieren und strebt die autonome Lebensführung der Familie an. Sie wird als Hilfe zur Selbsthilfe verstanden und versucht anhand von Lösungsstrategien die Lebenssituation der Familie positiv zu gestalten.
Weiterlesen: Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) § 31, SGB VIII
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (ISE) § 35, SGB VIII
„Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen“ (§ 35, SGB VIII).
Weiterlesen: Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (ISE) § 35, SGB VIII
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche § 35a, SGB VIII
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Weiterlesen: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche § 35a, SGB VIII
Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung § 41, SGB VIII
(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
Weiterlesen: Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung § 41, SGB VIII
Psychologischer Dienst
Der Psychologische Dienst setzt sich aus DiplompsycholgInnen mit unterschiedlichen Qualifikationen zusammen, die ziel- und lösungsorientiert, sowie systemisch arbeiten. Die Tätigkeit des psychologischen Dienstes umfasst folgende Bereiche:
- Elterncoaching und Elternberatung
Von Beginn der Maßnahme an kann jede Familie bei Bedarf eine PsychologIn zur Seite gestellt bekommen, die unterstützend, beratend und vermittelnd Elterngespräche anbietet.
Schulbegleitung
Im Rahmen der Hilfen zur Erziehung führen wir im Auftrag des Jugendamtes Schulbegleitungen auch nach SGB VIII § 35a durch. Die Schulbegleitung ist sowohl als Ergänzungsmodul mit unseren anderen Angeboten kombinierbar, kann aber auch einzeln gebucht werden.
