Unsere Hilfen im Sinne des Sozialgesetzes

infoNachfolgend finden sich detaillierte Beschreibungen der Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII sowie unserer ambulanten und teilstationären Hilfen und weiteren Dienste in der Sozialen Arbeit.

Systemischer Fachdienst

Der systemische Fachdienst wird bei futhuk als Element des Hilfesystems im Sinne der Familienberatung verstanden. Unsere systemischen Berater und Therapeuten sind befähigt, fallspezifisch erarbeitete Erkenntnisse systemisch zu betrachten und daraus entsprechende Ableitungen und Lösungsansätze in Kooperation mit dem Adressatensystem, den Pädagogen und Erziehern zu entwickeln. Unsere fachliche Erfahrung zeigt, dass diese Kooperation oft eine sehr gute Möglichkeit ist, den Beratungs- und Hilfeprozess effizient und hilfreich umzusetzen.

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§ 32 SGB VIII Erziehung in einer Tagesgruppe (HPT Bergheim)

Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.

 

Schulbegleitung

Im Rahmen der Hilfen zur Erziehung führen wir im Auftrag des Jugendamtes Schulbegleitungen auch nach SGB VIII § 35a durch. Die Schulbegleitung ist sowohl als Ergänzungsmodul mit unseren anderen Angeboten kombinierbar als auch einzeln beauftragbar.

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§ 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)

„Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.“

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§ 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung

(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.

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§ 30 SGB VIII Erziehungsbeistand / Betreuungshelfer

Nach SGB VIII sollen „der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbstständigung fördern“ (§ 30 SGB VIII). Das Einstiegsalter zur Gewährung einer Erziehungsbeistandschaft liegt nach dem bayerischen Landesjugendamt bei 12 Jahren. Dies stellt aber lediglich eine Richtlinie dar, da fallbezogen auch jüngere Kinder einen Erziehungsbeistand bekommen können.

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§ 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

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§ 29 SGB VIII Soziale Gruppenarbeit

„Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern“.

 

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§ 35 SGB VIII Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (ISE)

„Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen“.

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§ 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung

Voraussetzungen für den Anspruch auf erzieherische Hilfen:

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

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